Satzung

SATZUNG
des Schützenvereins Hemsen e.V.


§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Schützenverein Hemsen e.V.“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück eingetragen.
(2) Er hat seinen Sitz in 49716 Meppen, Ortsteil Hemsen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist:
a) Die Pflege und Förderung des Schießsports durch regelmäßige
Schießsportveranstaltungen mit unterschiedlichen Altersgruppen.
(2) Der Verein ist politisch und weltanschaulich konfessionell neutral.


§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Grundschule Hemsen, Sandbreestraße 1, 49716 Meppen, den Kindergarten St. Marien, Zum Jägersberg 5, 49716
Meppen und an die katholische Kirchengemeinde Unbefleckte Empfängnis Mariens,
Hemsener Straße 6, 49716 Meppen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede männliche natürliche Person werden, die das 12.
Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
(2) Für etwaige Ablehnungen eines Aufnahmeantrags ist die Mitgliederversammlung zu
informieren.
(3) Jedes Mitglied erhält für sich einen Mitgliedsausweis.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch Tod des Mitglieds.
b) Durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich oder mündlich mitzuteilen ist.
Hierbei werden gezahlte Beiträge nicht wieder erstattet.
c) Durch Ausschluss. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Zahlungserinnerung mit der Zahlung der festgesetzten Beträge im
Rückstand ist, ferner wegen unehrenhaften und unkameradschaftlichen Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereinslebens.
(5) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit
einfacher Mehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied eine Frist
von zwei Wochen zu gewähren, um sich zu den gehobenen Vorwürfen zu äußern.


§ 5
Beiträge
(1) Bei dem Erwerb der Mitgliedschaft ist eine einmalige Aufnahmegebühr (Schießstandumlage) zu entrichten.
(2) Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn eines jeden Kalenderjahres per Einzug
erhoben.
(3) Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft -egal aus welchem Grunde- erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beitragszahlungen, Spenden und Schenkungen ist ausgeschlossen.

§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung


§ 7
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden
Kassenwart
Schriftführer
Schießoffizier
Kommandeur
(2) Dem Vorstand unterliegt die Leitung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für
die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, die Aufstellung der Jahresberichte
und des Rechnungsabschlusses, die Festlegung der Veranstaltungen des Vereins
und deren Vorbereitungen, die Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich aus dieser
Satzung ergeben oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt. Die innere
Organisation des Vereins regelt eine Vereinsordnung, die vom Vorstand beschlossen
wird.
(3) Der Vorstand setzt sich ein für die Erhaltung und Pflege der Dorfgemeinschaft in den
Ortsteilen der Stadt Meppen Hemsen, Borken, Hüntel und Holthausen durch die
Förderung von kulturellen Veranstaltungen und die alljährliche Durchführung eines
Schützenfestes als Volksfest und sonstiger Veranstaltungen nach überlieferter
Tradition des Schützenbrauchtums.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, der
Schriftführer und der Kassenwart. Die Vertretung nach Innen und nach Außen erfolgt
jeweils zu zweit.
(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Gewählt wird alle zwei Jahre im Wechsel in der vorgenannten Reihenfolge.
(6) Weitere Funktionsträger und Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind:
a) der stellvertretende Kommandeur
b) die jeweiligen Kompanieführer (Spieße) der einzelnen Ortsteile
c) die Fahnenträger
d) die Schießwarte
e) die Kassierer der jeweiligen Ortsteile
f) der Vorsitzende der Hemsener Schützenmusikanten

§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im Herbst statt. Sie wird durch den
Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer
Ladungsfrist von zwei Wochen durch öffentliche, ortsübliche Bekanntmachung:
a) Aushang in den Schaukästen bei der Hemsener Kirche, beim Heimathaus
Borken, beim Heimathaus Holthausen und im Schaukasten Hüntel.
b) Bekanntmachung in der Meppener Tagespost.
(2) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung dem 2. Vorsitzenden.
(3) Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.
(4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Satzungsänderungen bedarf es der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(6) Wenn ein stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Wahl verlangt, ist die Wahl geheim durchzuführen.
(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch den Schriftführer zu fertigen,
welches vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(8) Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.


§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) Wahl des Vorstandes, Kassenprüfers und sonstiger Funktionsträger.
b) Entgegennahme und Einsicht der Jahresberichte einschließlich des
Rechnungsabschlusses und des Kassenprüfungsberichts.
c) Entlastung des Vorstandes.
d) Festsetzung von Beiträgen, Aufnahmegebühr (Schießstandumlage) und
sonstigen Umlagen.
e) Entscheidung über Satzungsänderungen oder Satzungsneufassungen.

§ 10
Vorstandssitzung
(1) Zweimal jährlich, und zwar unmittelbar vor der anstehenden
Mitgliederversammlung, treffen sich die Mitglieder des Vorstandes und die
Funktionsträger zur erweiterten Vorstandssitzung. Dabei werden Abläufe zu den
Tagesordnungspunkten der Mitgliederversammlung besprochen, ebenso
Anregungen, Vorschläge oder auch Kritik.
(2) Die Funktionsträger und die Mitglieder des erweiterten Vorstandes besitzen kein
besonderes Stimmrecht bei Abstimmungen innerhalb des Vorstandes.


§ 11
Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer für die Vereinskasse und die
Schießkasse. Die Kassenprüfer werden für jeweils drei Jahre gewählt, wobei
danach jeweils turnusgemäß immer ein Kassenprüfer jährlich ausscheidet.
(2) Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenführungen
einschließlich der Belege auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen bis
zur jährlichen Herbstmitgliederversammlung. Über das Ergebnis haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung zu berichten, wobei dieser Bericht im Protokoll der Mitgliederversammlung festzuhalten ist.


§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung die Auflösung zur
Entscheidung stellt. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn in dieser Mitgliederversammlung mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind.
Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst werden.
Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, ist binnen vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Diese Satzung tritt im Innenverhältnis mit der Beschlussfassung, im Außenverhältnis
mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Meppen-Hemsen, den 23. November 2018