Satzung

des Schützenvereins Hemsen e.V.
§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)Der Verein führt den Namen „Schützenverein Hemsen e.V.“ und ist in das Vereins-register des Amtsgerichts Osnabrück eingetragen.
(2)Er hat seinen Sitz in 49716 Meppen, Ortsteil Hemsen.
(3)Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins
(1)Der Zweck des Vereins ist:
a)
Die Pflege und Förderung des Schießsports durch regelmäßige Schießsportveranstaltungen mit unterschiedlichen Altersgruppen.
(2)Der Verein ist politisch und weltanschaulich konfessionell neutral.

§ 3
Gemeinnützigkeit
(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
(2)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4)—entfallen—

§ 4
Mitgliedschaft
(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
(2)Für etwaige Ablehnungen eines Aufnahmeantrags ist die Mitgliederversammlung zu informieren.
(3)Jedes Mitglied erhält für sich einen Mitgliedsausweis.
(4)Die Mitgliedschaft endet:
a)Durch Tod des Mitglieds.
b)Durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich oder mündlich mitzuteilen ist. Hierbei werden gezahlte Beiträge nicht wieder erstattet.
c)Durch Ausschluss. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zwei-maliger Zahlungserinnerung mit der Zahlung der festgesetzten Beträge im Rückstand ist, ferner wegen unehrenhaften und unkameradschaftlichen Ver-haltens innerhalb und außerhalb des Vereinslebens.
(5)Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied eine Frist von zwei Wochen zu gewähren, um sich zu den gehobenen Vorwürfen zu äußern.

§ 5
Beiträge
(1)Bei dem Erwerb der Mitgliedschaft ist eine einmalige Aufnahmegebühr (Schießstand-umlage) zu entrichten.
(2)Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn eines jeden Kalenderjahres per Einzug erhoben.
(3)Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(4)Bei Beendigung der Mitgliedschaft -egal aus welchem Grunde- erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beitragszah-lungen, Spenden und Schenkungen ist ausgeschlossen.

§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a)Der Vorstand
b)die Mitgliederversammlung

§ 7
Der Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden

  1. Vorsitzenden
    Kassenwart
    Stellvertretender Kassenwart
    Schriftführer
    Stellvertretender Schriftführer
    Schießoffizier
    Kommandeur
    (2)Dem Vorstand unterliegt die Leitung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, die Aufstellung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses, die Festlegung der Veranstaltungen des Vereins und deren Vorbereitungen, die Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt. Die innere Organisation des Vereins regelt eine Vereinsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird.
    (3)Der Vorstand setzt sich ein für die Erhaltung und Pflege der Dorfgemeinschaft in den Ortsteilen der Stadt Meppen Hemsen, Borken, Hüntel und Holthausen durch die Förderung von kulturellen Veranstaltungen und die alljährliche Durchführung eines Schützenfestes als Volksfest und sonstiger Veranstaltungen nach überlieferter Tradition des Schützenbrauchtums.
    (4)Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Die Vertretung nach Innen und nach Außen erfolgt jeweils zu zweit.
    (5)Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt wird alle zwei Jahre im Wechsel in der vorgenannten Reihenfolge.
    (6)— entfallen —

  2. § 8
    Mitgliederversammlung
    (1)Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im Herbst statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch öffentliche, ortsübliche Bekanntmachung:
    a)Aushang in den Schaukästen bei der Hemsener Kirche, beim Heimathaus Borken, beim Heimathaus Holthausen und im Schaukasten Hüntel.
    b)Bekanntmachung auf der Homepage www.schuetzenverein-hemsen.de
    (2)Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei seiner Ver-hinderung dem 2. Vorsitzenden.
    (3)Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.
    (4)Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
    (5)Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ge-fasst. Bei Satzungsänderungen bedarf es der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder.
    (6)Wenn ein stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Wahl verlangt, ist die Wahl ge-heim durchzuführen.
    (7)Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch den Schriftführer zu fertigen, welches vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
    (8)Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. § 9
    Aufgaben der Mitgliederversammlung
    Der Mitgliederversammlung obliegt:
    a)Wahl des Vorstandes, Kassenprüfers und sonstiger Funktionsträger.
    b)Entgegennahme und Einsicht der Jahresberichte einschließlich des Rechnungsabschlusses und des Kassenprüfungsberichts.
    c)Entlastung des Vorstandes.
    d)Festsetzung von Beiträgen, Aufnahmegebühr (Schießstandumlage) und sonstigen Umlagen.
    e)Entscheidung über Satzungsänderungen oder Satzungsneufassungen.

  4. § 10—entfallen —
  5. § 11
    Kassenprüfung
    (1)Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer für die Vereinskasse und die Schießkasse. Die Kassenprüfer werden für jeweils drei Jahre gewählt, wobei danach jeweils turnusgemäß immer ein Kassenprüfer jährlich ausscheidet.
    (2)Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenführungen einschließlich der Belege auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen bis zur jährlichen Herbstmitgliederversammlung. Über das Ergebnis haben die Kas-senprüfer der Mitgliederversammlung zu berichten, wobei dieser Bericht im Proto-koll der Mitgliederversammlung festzuhalten ist.
  6. § 12
    Auflösung des Vereins
    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mit-gliederversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung die Auflösung zur Entscheidung stellt. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn in dieser Mitgliederver-sammlung mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, ist binnen vier Wochen eine neue Mit-gliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der er-schienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Grundschule Hemsen, Sandbreestr. 1, 49716 Meppen und den Kindergarten St. Marien, Zum Jägersberg 5, 49716 Meppen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche und eigene Zwecke zu verwenden hat. Diese Satzung tritt im Innenverhältnis mit der Beschlussfassung, im Außenverhältnis mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Meppen-Hemsen, den 08. November 2024